Arbeitgeber zahlt nach Kündigung kein Gehalt
– was tun?
Eine Kündigung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber ab sofort kein Gehalt mehr zahlen muss. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung plötzlich kein oder nur noch einen Teil ihres Gehalts erhalten.
Gerade nach einer Kündigung sollte deshalb genau geprüft werden, welche Vergütungsansprüche noch bestehen und ob neben der Durchsetzung offener Gehaltsansprüche auch gegen die Kündigung vorgegangen werden sollte.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Essen berate ich Arbeitnehmer bei Kündigungen und den damit verbundenen finanziellen Ansprüchen.
Muss der Arbeitgeber nach einer Kündigung weiter Gehalt zahlen?
Grundsätzlich beendet der Ausspruch einer Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis regelmäßig bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist fort.
Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses können daher weiterhin Vergütungsansprüche bestehen.
Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Situation. Insbesondere kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer weiterarbeitet, freigestellt wurde oder seine Arbeitsleistung angeboten hat.
Kein Gehalt während der Kündigungsfrist
Stellt der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung die Gehaltszahlung ein, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, sollte der Arbeitnehmer seine Ansprüche zeitnah prüfen lassen.
Dabei können unter anderem folgende Forderungen eine Rolle spielen:
- ausstehender Lohn oder ausstehendes Gehalt
- Vergütung während der Kündigungsfrist
- Überstundenvergütung
- Zuschläge und weitere Vergütungsbestandteile
- Urlaubsentgelt
- Ansprüche im Zusammenhang mit einer Freistellung
Besonders wichtig sind mögliche Ausschluss- oder Verfallfristen im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag. Offene Ansprüche sollten deshalb nicht unnötig lange liegen bleiben.
Freistellung nach Kündigung – muss der Arbeitgeber weiterzahlen?
Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer nach einer Kündigung häufig von der Arbeit frei.
Eine Freistellung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Vergütungsanspruch entfällt. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber weiterhin zahlen muss und wie beispielsweise Urlaub oder Zeitguthaben berücksichtigt werden können, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Freistellung ab.
Die Kündigung und das Freistellungsschreiben sollten deshalb gemeinsam geprüft werden.
Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung
Wird eine Kündigung später vom Arbeitsgericht als unwirksam angesehen, kann die Frage des sogenannten Annahmeverzugslohns erhebliche Bedeutung bekommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Vergütungsansprüche für den Zeitraum entstehen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht beschäftigt hat.
Ob und in welcher Höhe solche Ansprüche bestehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei können beispielsweise anderweitiger Verdienst und weitere gesetzliche Voraussetzungen eine Rolle spielen.
Kündigungsschutzklage und ausstehendes Gehalt
Nach Erhalt einer Kündigung sollte nicht nur geprüft werden, ob noch Gehalt offen ist. Ebenso wichtig ist die Frage, ob gegen die Kündigung selbst vorgegangen werden soll.
Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden. Offene Gehaltsansprüche und die Kündigungsschutzklage können dabei in engem Zusammenhang stehen.
Arbeitgeber zahlt nach Kündigung die letzte Abrechnung nicht vollständig
Nicht selten entsteht der Streit erst mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung.
Dann sollte beispielsweise geprüft werden, ob noch Ansprüche bestehen auf:
- ausstehendes Gehalt
- variable Vergütungsbestandteile
- Überstundenvergütung
- Urlaubsabgeltung
- sonstige vertraglich geschuldete Zahlungen
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, lässt sich nur anhand des Arbeitsvertrages und der konkreten Beendigungssituation beurteilen.
Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?
Wenn nach einer Kündigung das Gehalt ausbleibt, sollten Sie die Kündigung, den Arbeitsvertrag, die letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen sowie gegebenenfalls das Freistellungsschreiben prüfen lassen.
Wegen möglicher Fristen empfiehlt es sich, nicht lange abzuwarten.
Anwalt für Kündigung und ausstehendes Gehalt in Essen
Sie haben eine Kündigung erhalten und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihr Gehalt nicht mehr oder nicht vollständig?
Ich prüfe sowohl die Kündigung als auch die damit verbundenen Vergütungsansprüche und berate Sie zu den weiteren rechtlichen Möglichkeiten.
Rechtsanwalt Michael Jenzen
Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Essen
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Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber nach einer Kündigung einfach die Gehaltszahlung einstellen?
Allein der Ausspruch einer Kündigung lässt den Vergütungsanspruch nicht automatisch entfallen. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Die konkrete Zahlungspflicht hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bekomme ich bei einer Freistellung weiterhin Gehalt?
Eine Freistellung führt nicht automatisch zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Entscheidend sind insbesondere die Erklärung des Arbeitgebers und die konkreten Umstände der Freistellung.
Was passiert mit meinem Gehalt, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Wird die Kündigung erfolgreich angegriffen, können unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs bestehen. Dabei müssen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen und mögliche Anrechnungen berücksichtigt werden.
Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit?
Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Für Zahlungsansprüche können zusätzlich Ausschlussfristen gelten.
Sollte ich Gehaltsansprüche und Kündigung gemeinsam prüfen lassen?
Das ist häufig sinnvoll, weil beide Fragen miteinander zusammenhängen können. So lässt sich prüfen, welche Ansprüche während und nach der Kündigungsfrist bestehen und welche Schritte erforderlich sind.
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