Urlaubsabgeltung nach Kündigung berechnen



Urlaubsabgeltung nach Kündigung

offenen Urlaub auszahlen lassen

Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich häufig die Frage, was mit noch offenen Urlaubstagen geschieht. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er grundsätzlich finanziell abzugelten. Das bestimmt § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.

Mit dem folgenden Urlaubsabgeltungsrechner können Sie unverbindlich berechnen, welchen Bruttobetrag Ihre noch offenen Urlaubstage ungefähr ergeben.

 

 

 

Urlaubsabgeltungsrechner



Wann besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Urlaub soll grundsätzlich als bezahlte Freizeit genommen werden. Eine Auszahlung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist daher regelmäßig nicht vorgesehen.

Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaub besteht. Kann dieser Urlaub bis zum Beendigungsdatum nicht mehr genommen werden, wandelt er sich grundsätzlich in einen finanziellen Abgeltungsanspruch um. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch

beendet wird.

Entscheidend ist, ob bei Beendigung noch ein wirksamer Urlaubsanspruch vorhanden ist.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsverdienst. Nach § 11 BUrlG ist im Ausgangspunkt der durchschnittliche Arbeitsverdienst des maßgeblichen 13-Wochen-Zeitraums zugrunde zu legen. Überstundenvergütungen sind dabei grundsätzlich ausgenommen; bestimmte unverschuldete Verdienstkürzungen bleiben außer Betracht.

Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt wird häufig folgende Berechnung verwendet:

Monatsgehalt × 3 ÷ 13 ÷ Arbeitstage pro Woche × offene Urlaubstage

Beispiel bei einer Fünf-Tage-Woche

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro brutto und hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zehn Urlaubstage:

3.500 Euro × 3 ÷ 13 ÷ 5 × 10
= rund 1.615,38 Euro brutto

Variable Vergütungsbestandteile, Provisionen, regelmäßig gezahlte Zulagen oder schwankende Arbeitszeiten können eine genauere Prüfung erforderlich machen. Das Bundesarbeitsgericht stellt für den sogenannten Geldfaktor grundsätzlich auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst im maßgeblichen Referenzzeitraum ab.

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Eine Arbeitsunfähigkeit beseitigt den Urlaubsanspruch nicht allein deshalb, weil der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nicht nehmen konnte.

Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein wirksamer Urlaubsanspruch, kann dieser grundsätzlich abzugelten sein. Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ist allerdings zu prüfen, ob Urlaubsansprüche aus früheren Jahren bereits verfallen sind und ob der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.

Deshalb sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Aus welchem Urlaubsjahr stammen die Urlaubstage?
  • Wie lange bestand die Arbeitsunfähigkeit?
  • Wann endete das Arbeitsverhältnis?
  • Hat der Arbeitgeber auf einen möglichen Urlaubsverfall hingewiesen?
  • Bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen?

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Auch während einer Elternzeit ist genau zu prüfen, ob Urlaub entstanden und noch vorhanden ist.

Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Eine solche Kürzung gilt nicht, wenn während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird.

Die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss sein Kürzungsrecht durch eine empfangsbedürftige Erklärung ausüben. Das ist nur im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr nachträglich durch eine Kürzungserklärung reduziert werden.

Wurde keine wirksame Kürzung erklärt, wirkt sich die Elternzeit als solche nicht urlaubsschädlich aus.

Urlaubsabgeltung bei Teilzeit

Auch Teilzeitbeschäftigte können Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der Arbeitsstunden, sondern insbesondere, an wie vielen Tagen pro Woche regelmäßig gearbeitet wurde.

Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche arbeitet, muss im Rechner drei Arbeitstage auswählen. Die Höhe des Tageswerts wird dann anhand des eingegebenen Bruttogehalts und der Drei-Tage-Woche berechnet.

Bei unregelmäßigen oder wechselnden Arbeitstagen kann die vereinfachte Berechnung ungenau sein.

Wie viele Urlaubstage sind noch offen?

Vor der Berechnung muss zunächst festgestellt werden, wie viele Urlaubstage bei Beendigung tatsächlich bestanden. Dabei können unter anderem relevant sein:

  • der jährliche Urlaubsanspruch,
  • bereits genommene Urlaubstage,
  • Resturlaub aus früheren Jahren,
  • Eintritts- und Austrittsdatum,
  • eine Beendigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte,
  • Krankheit,
  • Elternzeit,
  • vertraglicher Mehrurlaub,
  • tarifvertragliche Bestimmungen.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus, besteht für dieses Jahr grundsätzlich ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.

Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte kann hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs eine andere Bewertung gelten. Vertraglicher Mehrurlaub darf jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gesondert geregelt sein.

Ausschlussfristen beachten

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Geldanspruch. Er kann deshalb arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Solche Fristen können deutlich kürzer sein als die gesetzliche Verjährungsfrist.

Betroffene sollten daher nicht längere Zeit abwarten, sondern den Anspruch möglichst zeitnah und nachweisbar geltend machen.

Muss Urlaubsabgeltung versteuert werden?

Die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich Arbeitsentgelt und wird als Bruttobetrag abgerechnet. Der Rechner zeigt deshalb keinen Nettobetrag an. Wie hoch die tatsächliche Auszahlung ausfällt, hängt insbesondere von den individuellen Steuer- und Sozialversicherungsmerkmalen ab.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Wird nicht genommener Urlaub nach einer Kündigung immer ausgezahlt?

  • Nur wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein wirksamer Urlaubsanspruch besteht und der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich den Urlaub während der Kündigungsfrist nehme?

  • Der Arbeitgeber kann Urlaub während einer Freistellung anrechnen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der Erklärung muss insbesondere hinreichend deutlich hervorgehen, dass die Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfolgt.

Besteht Urlaubsabgeltung auch bei einer Eigenkündigung?

  • Ja. § 7 Abs. 4 BUrlG unterscheidet grundsätzlich nicht danach, welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet hat. Maßgeblich ist, ob bei Beendigung noch abzugeltender Urlaub besteht.

Werden Urlaubstage während einer Erkrankung abgezogen?

  • Eine Erkrankung führt nicht automatisch zum Verlust des Urlaubs. Bei lang andauernder Erkrankung und Urlaub aus früheren Jahren müssen jedoch die jeweiligen Verfallsregeln geprüft werden.

Entsteht während der Elternzeit Urlaub?

  • Grundsätzlich kann Urlaub entstehen. Der Arbeitgeber kann ihn jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dafür ist eine wirksame Kürzungserklärung erforderlich.

Wird die Urlaubsabgeltung brutto oder netto berechnet?

  • Der Anspruch wird als Bruttobetrag berechnet. Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge werden anschließend im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt.

Urlaubsabgeltung nach Kündigung prüfen lassen

Sie haben eine Kündigung erhalten und noch offene Urlaubstage? Häufig ist nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Vergütung, Überstunden, Arbeitszeugnis und gegebenenfalls eine Abfindung sollten berücksichtigt werden.

Lassen Sie zeitnah prüfen, wie viele Urlaubstage noch bestehen und welcher Bruttobetrag Ihnen zustehen kann.

 

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte keine Zeit verlieren. Eine frühzeitige Prüfung kann entscheidend sein, um Rechte zu sichern und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu bewerten.

 

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